Zwangspunkte und Gründe für die Höhenplanung der Trasse im Süden

Ortsumfahrung Münsterhausen

Zwangspunkte und Gründe für die Höhenplanung der Trasse im Süden, mit Lage des Hochpunktes rd. 150 m westlich der Mindel

Günther Thielemann, Thielemann & Friderich, Ing.-Büro für Bauwesen vom Juni 2020

 

Anbei zusammengefasst die Zwangspunkte und Gründe für die Höhenplanung der Trasse im Süden, mit Lage des Hochpunktes rd. 150 m westlich der Mindel. Ergänzend darf ich auch noch auf die Erläuterung zum RE-Entwurf Ziff. 4 und die zugehörigen Unterpunkte verweisen. Zur Entwurfsaufstellung wurde die Höhenplanung entsprechend im Gemeinderat vorgestellt und auch damals bereits die Gründe für die Höhenentwicklung und die Lage des Hochpunktes erläutert. 

 

Die maßgeblichen Entwurfskriterien und Zwangspunkte  lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

  1. Entwurfsziel für die Ortsumfahrung war nach den geltenden Ausbaustandards und Vorgaben des StBA-Kru eine möglichst hohe Verkehrssicherheit. D. h. unter anderem keine höhengleichen Anschlüsse oder Kreuzungen von landwirtschaftlichen Wegen im Zuge der Trasse. Unter dieser Vorgabe wurden insgesamt 3 höhenfreie Querungsmöglichkeiten für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen. Je eine Unterquerung im Zuge der Mindelbrücken Nord und Süd sowie eine Überquerung mit der Feldwegbrücke im Zuge des Unteren Riedweges. Als lichte Durchfahrtshöhe für die Unterführungen wurden mindestens 4,25 m gewählt. Dies liegt leicht unter dem Regelmaß von 4,50 m im allgemeinen Straßenbau, ist für landwirtschaftlichen Verkehr jedoch ausreichend und wurde als Mindestzwangspunkt für die Unterfahrung der Mindelbrücke Süd gewählt.

 

  1. Weitere Zwangspunkte bei der Mindelbrücke Süd waren die seitens der Höheren Naturschutzbehörde der Reg. von Schwaben (HNB) geforderte Mindestdurchflugshöhe unter den Mindelbrücken von > 4,0 m über mittlerem Wasserstand für dort ziehende Fledermäuse (geschützte Arten), die Anschlusshöhe an die bestehende Staatsstraße im Süden von Münsterhausen und für eine ausreichende Oberflächenentwässerung der Straße die Einhaltung von einer Mindeslängsneigung > 0,7 % (besser > 1,0 %) sowie die Einhaltung der nach den Straßenbaurichtlinien geforderten Haltesichtweite von sh > 135 m.

 

  1. Zur Minimierung der Dammhöhe konnte nach längerer Diskussion abweichend von der Forderung der HNB die geforderte Unterflughöhe von 4,0 m auf 3,30 m reduziert werden. Der Anschlusspunkt an die heutige Staatsstraße wurde zur Reduzierung des Neigungsknicks um i. M. rd. 0,70 m über heutigen Bestand angehoben. Als nicht reduzierbares maßgebendes Kriterium blieb die notwendige lichte Durchfahrtshöhe für den landwirtschaftlichen Verkehr von 4,25 m auf der Westseite der Brücke.

 

Dieser Zwangspunkt kann wie der Drehpunkt eines Schaukelbrettes betrachtet werden und bestimmte damit in Verbindung mit der tiefer liegenden Anschlusshöhe an die best. St 2025 im Osten und die notwendige Einhaltung der Haltesichtweite von sh > 135 m die Lage des Hochpunktes der Trasse rd. 150 m westlich der Mindel.

 

Eine Absenkung des Feldweges ins Gelände, zur Reduzierung der Gradientenhöhe der Ortsumfahrung, war auf Grund des hohen max. Grundwasserstandes knapp unter GOK und der Tatsache, dass eine Wegetiefpunkt unter der Brücke unterhalb der Geländeoberkante nicht mehr natürlich entwässert werden kann nicht möglich. Die Bauwerksdicke der Brücke wurde mit rd. 1,20 m inkl. Fahrbahnbelag unter Ausnutzung aller Möglichkeiten so schlank wie möglich gehalten. Zusätzliche alternative Möglichkeiten wie z. B. die Anlage einer von der Mindelbrücke getrennten gesonderten Unterfahrungsmöglichkeit der Trasse wurden geprüft waren jedoch nicht zielführend und auch wirtschaftlich nicht darstellbar.

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