Rechtliche Hinweise zum Hundeausführen in der freien Natur

Wappen von Münsterhausen (Querformat)

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

liebe Hundebesitzer,

 

Rechtliche Hinweise zum Hundeausführen in der freien Natur

 

Damit Sie die Schönheiten der Natur in und um Münsterhausen genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

 

Was sollten Sie allgemein wissen?

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein.

 

Wo dürfen Sie in der Regel Hunde ausführen?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger,
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • im Wald (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG),
  • in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht sind, also der Einwirkung ihres Besitzers unterstehen.

 

Wo dürfen Sie Hunde nicht ausführen?

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter),
  • auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§ 22ff. BNatSchG, Art. 12ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG),
  • in Jagdrevieren, wenn die Hunde unbeaufsichtigt freilaufen gelassen werden (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG).

 

Wo müssen Sie Hunde an der Leine führen?

  • in Naturschutzgebieten und Nationalparken mit Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG),
  • in Gebieten mit Leinenzwang im Rahmen einer behördlichen Beschränkung der Erholung (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit Leinenzwang nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO),
  • bei Gefahr, dass freilaufende Hunde artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

 

Wo dürfen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?

  • Auf Wegen und Flächen in der freien Natur, auf welchen Sie ohnehin nicht Hunde ausführen dürfen,
  • auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit entsprechendem Verbot nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO).

 

Wo sollen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?

  • Auf Flächen, die der Freizeitgestaltung und Sportausübung dienen,
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen,
  • auf Grünflächen, die häufig gemäht werden, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen.

 

Empfehlung:

Entfernen Sie Hundekot mit einer Tüte und entsorgen Sie ihn in Hundetoiletten oder in Ihrer Mülltonne. Eine Übersicht der vom Markt bereitgestellten Hundetoiletten finden Sie auf unserer website: https://www.muensterhausen.de/abfall-muensterhausen

 

Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?

Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):

  • Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit),
  • auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
  • Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).

 

Nicht erlaubt ist daher das Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hundebesitzer es zulässt,

  • dass sein frei laufender Hund dem Wild oder geschützten Tierarten nachstellt,
  • dass sein Hund wiederholt auf einem bestimmten Grundstück seinen Kot ablegt und damit das Grundstück verunreinigt.

 

Der Markt Münsterhausen appelliert hiermit an die Vernunft, das Verantwortungsbewusstsein und die Rücksichtnahme von Hundehaltern. Es wäre im Sinne eines harmonischen Zusammenlebens und einer sauberen Gemeinde aber einfach schön, wenn alle aufeinander Rücksicht nehmen.

 

Ihr Markt Münsterhausen

und die Bürgerinnen und Bürger

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